BSG - Urteil vom 20.10.2009
B 5 R 5/07 R
Normen:
SGB IX § 33 Abs. 3 Nr 6; SGB IX 33 Abs. 8 Nr 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 612/05
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 90/04

Trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen zur Rehabilitation; Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Zuständigkeit nach § 14 Abs 1 und 2 SGB IX gegenüber dem behinderten Menschen

BSG, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen B 5 R 5/07 R

DRsp Nr. 2010/273

Trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen zur Rehabilitation; Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Zuständigkeit nach § 14 Abs 1 und 2 SGB IX gegenüber dem behinderten Menschen

1. § 15 Abs 1 SGB IX normiert trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen zur Rehabilitation. 2. Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen nicht weitergeleitet, hat er diesen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen. 3. Die Zuständigkeit nach § 14 Abs 1 und 2 SGB IX gegenüber dem behinderten Menschen ist eine ausschließliche Zuständigkeit.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IX § 33 Abs. 3 Nr 6; SGB IX 33 Abs. 8 Nr 4;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für digitale Hörgeräte.