LAG Köln - Urteil vom 26.08.2011
4 Sa 427/11
Normen:
BGB § 185; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 81;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 100
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8540/10

Tilgungswirkung bei Zahlung an Dritten; unbegründete Klage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung einer Abfindung bei Überweisung auf falsches Konto

LAG Köln, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 427/11

DRsp Nr. 2011/19525

Tilgungswirkung bei Zahlung an Dritten; unbegründete Klage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung einer Abfindung bei Überweisung auf falsches Konto

Teilt der Gläubiger dem Schuldner ein bestimmtes Girokonto mit, so hat die Überweisung auf ein anderes Konto in der Regel keine Tilgungswirkung. Teilt der Gläubiger dem Schuldner eine neue Bankverbindung mit, hat die Überweisung auf das frühere Konto keine Tilgungswirkung mehr. Der Gläubiger muss allerdings so auf die Änderung hinweisen, dass sie vom Schuldner nicht übersehen werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2011 - 5 Ca 8540/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 185; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 81;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Abfindungszahlung durch die Klägerin.