I
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 26. Juni 2003 die Entscheidung des Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig bestätigt, wonach bei dem Kläger das gesundheitliche Merkmal "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Merkzeichen "G") nicht vorliegt, das Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ist. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend.
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|