BSG - Beschluß vom 05.03.2004
B 9 SB 40/03 B
Normen:
GG Art. 103 ; SGG § 62 § 128 Abs. 2 § 202 ; ZPO § 227 Abs. 1 § 227 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 10/9 SB 27/99
SG Braunschweig, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 472/94

Terminsverlegung, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluß vom 05.03.2004 - Aktenzeichen B 9 SB 40/03 B

DRsp Nr. 2004/10369

Terminsverlegung, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Wenn das Berufungsgericht einem Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers auf Terminsverlegung nicht entspricht und sich der Kläger hierdurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verletzt sieht, muss er aufzeigen, dass und weshalb seine persönliche Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung zusätzlich zu der seines Prozessbevollmächtigten unerlässlich gewesen ist und dass er die Gründe hierfür dem Berufungsgericht substantiiert dargelegt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 ; SGG § 62 § 128 Abs. 2 § 202 ; ZPO § 227 Abs. 1 § 227 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 26. Juni 2003 die Entscheidung des Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig bestätigt, wonach bei dem Kläger das gesundheitliche Merkmal "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Merkzeichen "G") nicht vorliegt, das Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ist. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend.

II