LAG München - Beschluss vom 30.03.2011
5 TaBV 82/10
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 29/09

Tendenzschutz für gemeinnützige Schulträger-GmbH bei Persönlichkeitsformung durch planmäßige und methodische Unterweisung in allgemein- oder berufsbildenden Fächern; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin

LAG München, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 82/10

DRsp Nr. 2011/10062

Tendenzschutz für gemeinnützige Schulträger-GmbH bei Persönlichkeitsformung durch planmäßige und methodische Unterweisung in allgemein- oder berufsbildenden Fächern; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin

1. Bei der Frage, ob ein Unternehmen den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG genießt, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO; dem steht nicht entgegen, dass die abstrakte Klärung des betriebsverfassungsrechtlichen Grundverhältnisses zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat keine Aussage über eine Vielzahl weiterer konkreter Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, insbesondere die Reichweite einzelner Beteiligungsrechte des Betriebsrats, trifft. 2. Die Tendenz eines Unternehmens, unmittelbar und überwiegend erzieherischen Bestimmungen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG zu dienen, ist nur dann anzunehmen, wenn durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer die Persönlichkeit von Menschen geformt werden soll; es genügt nicht, wenn die Tätigkeit des Unternehmens lediglich auf die Vermittlung gewisser Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet ist (wie etwa bei einer Sprachschule, die nach einer bestimmten Methode Fremdsprachenunterricht erteilt).