LAG Hamm - Beschluss vom 14.03.2000
13 TaBV 116/99
Normen:
BetrVG § 106 § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 769
BuW 2001, 220
NZA-RR 2000, 532
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 (3) BV 1/99

Tendenzbetrieb: konfessionell ausgerichtete Krankenhäuser

LAG Hamm, Beschluss vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 13 TaBV 116/99

DRsp Nr. 2002/3531

Tendenzbetrieb: konfessionell ausgerichtete Krankenhäuser

Auch konfessionell ausgerichtete Krankenhäuser, die keine Einrichtungen einer Religionsgemeinschaft sind, sind keine Tendenzbetriebe im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG, da die Tätigkeit im Krankenhaus nicht unmittelbar und überwiegend der Ausübung eines Bekenntnisses dient.

Normenkette:

BetrVG § 106 § 118 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann oder ob dies ausgeschlossen ist, weil der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber ein Tendenzunternehmen ist.

Der Arbeitgeber betreibt drei Betriebe, nämlich die Fachklinik H , das S.. G....... -Krankenhaus und das Kurmittelhaus. Antragsteller ist der im Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat, der aus fünf Mitgliedern besteht, von denen je zwei aus der Fachklinik und dem S.. G....... -Krankenhaus kommen und ein Mitglied aus dem Kurmittelhaus. In der Fachklinik sind 66 Vollzeitbeschäftigte und 41 Teilzeitbeschäftigte tätig, im S.. G....... -Krankenhaus 149,82 Vollzeitbeschäftigte und 67 Teilzeitbeschäftigte und im Kurmittelhaus 18 Arbeitnehmer.