LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.1995
5 Sa 255/95
Normen:
BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 ; BGB § 611a ; EG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 117/75/EWG;
Fundstellen:
DB 1995, 1870
LAGE § 1 BetrAVG Gleichberechtigung Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 534/94

Teilzeittätigkeit, Unständig beschäftigte Stammfrauen, betriebliche Altersversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 255/95

DRsp Nr. 2001/14272

Teilzeittätigkeit, "Unständig beschäftigte Stammfrauen", betriebliche Altersversorgung

"1. Der Arbeitgeber kann Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Versorgungsfall anteilig kürzen. 2. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer als "unständig Beschäftigter' tätig war und tatsächlich nur Teilzeitarbeit erbracht hat."

Normenkette:

BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 ; BGB § 611a ; EG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 117/75/EWG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten zustehen.

Die am ... geborene Klägerin war in der Zeit vom 31.10.1964 bis zum 12.12.1987 bei der Beklagten, die ein Verlagsunternehmen betreibt, als sogenannte unständig Beschäftigte in der Abteilung Weiterverarbeitung in K. tätig.

Unter dem 16.12.19.87 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der es unter anderem wie folgt heißt:

Den in der Weiterverarbeitung beschäftigten 52 "Stammfrauen" wird über Ausschreibung ab 01. Januar 1988 ein Teilzeitvertrag mit der monatlichen Mindestarbeitszeit von 83 Stunden angeboten. Die Vergütung erfolgt gemäß Lohngruppe II des geltenden Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie.