Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die Klägerin war vom 16. Februar 1976 bis zum 29. Februar 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Teilzeitarbeiterin beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit schwankte zwischen 11 und 25,5 Stunden. Seit dem 1. März 1992 bezieht die Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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