BAG - Urteil vom 27.01.1998
3 AZR 417/96
Normen:
BeschFG 1985 Art. 1 § 6 ; EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Karlsruhe, vom 31.07.1995vom 15.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 20/94 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 698/92

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 417/96

DRsp Nr. 2001/5724

Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Der Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost konnte Teilzeitkräfte, die im Sinne des Rentenversicherungsrechts mehr als geringfügig beschäftigt wurden, nicht aus der Zusatzversorgung ausnehmen. 2. Eine solche Einschränkung der Versorgungsverpflichtungen ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam.

Normenkette:

BeschFG 1985 Art. 1 § 6 ; EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 8 ; TVG § 1 ; ZPO §§ 148, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.

Die Klägerin war vom 16. Februar 1976 bis zum 29. Februar 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Teilzeitarbeiterin beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit schwankte zwischen 11 und 25,5 Stunden. Seit dem 1. März 1992 bezieht die Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.