LAG München - Urteil vom 22.01.2009
2 Sa 784/08
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 17734/07

Teilzeitbegehren und betriebliches Organisationskonzept bei Zuweisung von Fachkräften an Notare

LAG München, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 784/08

DRsp Nr. 2009/6920

Teilzeitbegehren und betriebliches Organisationskonzept bei Zuweisung von Fachkräften an Notare

Das Verlangen einer einem Notar zugewiesenen Fachkraft nach einer Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG kann nicht ohne Prüfung der Belange im Einzelfall wegen eines entgegenstehenden Organisationskonzepts abgelehnt werden.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 8.5.2008 - 13 Ca 17734/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin.

Die am 26.10.1960 geborene Klägerin wurde zum 1.4.1986 als vollbeschäftigte Angestellte bei der Beklagten eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17.3.1986 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der Anlage zu Art. 22 der Satzung der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung. Soweit darin nichts Anderes bestimmt ist, gelten für das Arbeitsverhältnis der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge sowie die sonstigen für die Angestellten des Freistaates Bayern maßgeblichen Bestimmungen entsprechend.