LAG Köln - Urteil vom 14.10.2009
9 Sa 824/09
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 6; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3093/08

Teilzeitanspruch einer Kundenberaterin in einer Bank; Bestimmtheit und Auslegung des Teilzeitbegehrens

LAG Köln, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 824/09

DRsp Nr. 2010/3739

Teilzeitanspruch einer Kundenberaterin in einer Bank; Bestimmtheit und Auslegung des Teilzeitbegehrens

1. Ein Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG ist nicht hinreichend bestimmt, wenn darin nur ein Arbeitszeitrahmen (z. B. 20 bis 25 Wochenstunden) vorgegeben wird. 2. Ein weiteres Teilzeitbegehren, das während des Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines vorangegangenen Teilzeitbegehrens gestellt wird und erkennbar nur das Fehlen bestimmter formeller Voraussetzungen des ersten Begehrens abstellen soll, kann hinsichtlich des gewünschten Beginns der Teilzeit anhand des Klageantrags auszulegen sein, mit dem das erste Änderungsverlangen gerichtlich weiterverfolgt worden ist. 3. Die Tätigkeit als Kundenberater in einer Bank erfordert in der Regel keine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 - 1 Ca 3093/08 h - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Verringerungsverlangen der Arbeitszeit der Klägerin von 39 Stunden pro Woche auf 22,5 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeitet.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 6; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 2; BGB § 133; BGB § ;