Die Parteien streiten über einen Teilzeitanspruch in der Elternzeit.
Die Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 2001 (Blatt 81 der Akte) bei der Beklagten in deren Möbelhaus in Vollzeit als Einkaufsberaterin beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in diesem Möbelhaus ca. 1.000 Mitarbeiter.
Am 25. Oktober 2002 hat die Klägerin ein Kind zur Welt gebracht; ihre Mutterschutzfrist endete am 10. Januar 2003. Bis zu ihrer Schwangerschaft war sie in der Schlafzimmerabteilung eingesetzt gewesen, danach bis zum Beginn der Mutterschutzfrist in der Abteilung "Sparkauf". Sie hatte dabei ihre Arbeit morgens um 8:00 Uhr noch vor Eröffnung des Möbelhauses aufgenommen und bis 19:00 Uhr bei variabler Pause gearbeitet.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 (Blatt 18 der Akte) hatte sich die Klägerin an die Beklagte gewandt mit folgenden Worten:
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