LAG München - Urteil vom 25.01.2005
6 Sa 514/04
Normen:
BErzGG § 15 § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 33/03

Teilzeitanspruch bei Elternzeit mit völliger Freistellung

LAG München, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 514/04

DRsp Nr. 2005/18746

Teilzeitanspruch bei Elternzeit mit völliger Freistellung

»Arbeitnehmer, die zunächst Elternzeit mit völliger Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen haben, können nachträglich Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 - 7 BErzGG beantragen.«

Normenkette:

BErzGG § 15 § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Teilzeitanspruch in der Elternzeit.

Die Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 2001 (Blatt 81 der Akte) bei der Beklagten in deren Möbelhaus in Vollzeit als Einkaufsberaterin beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in diesem Möbelhaus ca. 1.000 Mitarbeiter.

Am 25. Oktober 2002 hat die Klägerin ein Kind zur Welt gebracht; ihre Mutterschutzfrist endete am 10. Januar 2003. Bis zu ihrer Schwangerschaft war sie in der Schlafzimmerabteilung eingesetzt gewesen, danach bis zum Beginn der Mutterschutzfrist in der Abteilung "Sparkauf". Sie hatte dabei ihre Arbeit morgens um 8:00 Uhr noch vor Eröffnung des Möbelhauses aufgenommen und bis 19:00 Uhr bei variabler Pause gearbeitet.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 (Blatt 18 der Akte) hatte sich die Klägerin an die Beklagte gewandt mit folgenden Worten: