LAG München - Urteil vom 04.08.2010
11 Sa 465/09
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 1 b Abs. 4 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 16; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 19938/05

Teilwiderruf einer Versorgungszusage; Feststellungsklage bei unzureichender Bekanntmachung des Widerrufsschreibens

LAG München, Urteil vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 465/09

DRsp Nr. 2010/15017

Teilwiderruf einer Versorgungszusage; Feststellungsklage bei unzureichender Bekanntmachung des Widerrufsschreibens

1. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse ist nur als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht anzuerkennen; bei Ausübung dieses Widerrufsrechts sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten. 2. Sollen nach einem Teilwiderruf der Versorgungszusage alle zukunftsbedingten Zuwächse dem Grunde und der Höhe nach beseitigt werden und sind damit sowohl die nach diesem Zeitpunkt erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse als auch die zu diesem Zeitpunkt bereits zeitanteilig erdiente Dynamik bei späteren Veränderungen des Bruttomonatseinkommens betroffen, hat sich die Arbeitgeberin zur Rechtfertigung dieses Eingriffs auf triftige wirtschaftliche Gründe zu berufen. 3. Triftige wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn bei Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung der Bestand des Unternehmens der Versorgungsschuldnerin langfristig gefährdet ist; das ist dann der Fall, wenn ohne den Eingriff in die erdiente Dynamik künftige Versorgungsansprüche voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und hierfür auch keine hinreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen.