ArbG Berlin, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 34522/00
Teilweise Unleserlichkeit von Teilen des unstreitigen Urteilstatbestands; formlose Übersendung einer weiteren, vollständig lesbaren Urteilsausfertigung
LAG Berlin, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 2297/02
DRsp Nr. 2003/11124
Teilweise Unleserlichkeit von Teilen des unstreitigen Urteilstatbestands; formlose Übersendung einer weiteren, vollständig lesbaren Urteilsausfertigung
»1. Das Urteil ist im Sinne des § 517ZPO auch dann "in vollständiger Form abgefasst", wenn auf der zugestellten Urteilsausfertigung die Zeilen einer Seite des unstreitigen Tatbestandes nicht vollständig lesbar sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den fraglichen Zeilen erkennbar um die wörtliche Wiedergabe von schriftsätzlichem Parteivortrag handelt.2. Übersendet die Geschäftsstelle auf telefonische Beanstandung einer Partei hin eine weitere, vollständig lesbare Urteilsausfertigung, wird hierdurch eine neue Berufungsfrist jedenfalls dann nicht ausgelöst, wenn die Übersendung formlos ohne Empfangsbekenntnis geschieht.«