LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.11.2013
L 3 R 461/12
Normen:
SGB VI § 237a; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 43; SGB VI § 34 Abs. 2 S. 1-2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 262/09

Teilweise Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von AltersrenteRückforderung bewilligter AltersrenteÜberschreitung der monatlichen HinzuverdienstgrenzeMitteilungspflicht hinsichtlich des HinzuverdienstesBegriff der groben Fahrlässigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen L 3 R 461/12

DRsp Nr. 2014/7055

Teilweise Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Altersrente Rückforderung bewilligter Altersrente Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze Mitteilungspflicht hinsichtlich des HinzuverdienstesBegriff der groben Fahrlässigkeit

1. Eine dreimalige Überschreitung der für die Altersrente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze stellt eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar. 2. Einen die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Verdienst muss ein Bezieher von Sozialleistungen dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitteilen. 3. Bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Meldepflichtverletzung ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff zu Grunde zu legen. Das heißt, es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände des Falles abzustellen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 237a; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 43; SGB VI § 34 Abs. 2 S. 1-2; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 24 Abs. 1;

Tatbestand: