Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren. In diesem wendet er sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.
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