LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2019
L 20 AS 1861/18 B PKH
Normen:
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 15937/17

Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB IIAbsetzung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten für eine in einem arbeitsgerichtlichen Prozess erstrittenen Abfindung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen L 20 AS 1861/18 B PKH

DRsp Nr. 2019/10579

Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Absetzung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten für eine in einem arbeitsgerichtlichen Prozess erstrittenen Abfindung

In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob und ggf. in welchem Umfang Mittel zur Begleichung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung des Einkommens in Form einer in einem arbeitsgerichtlichen Prozess erstrittenen Abfindung abzusetzen sind.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren. In diesem wendet er sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.