Die Parteien streiten um die Höhe der Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente des Klägers auf das von der Beklagten zu gewährende betriebliche Altersruhegeld.
Der am 10.04.1945 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten als Diplombetriebswirt beschäftigt.
Bei der Beklagten galt eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (55er-Regelung) vom 03.02.1999 (Blatt 10 ff. d. A.), die eine Frühpensionierung ab dem 55. Lebensjahr ermöglichte.
In Ziffer 7 dieser Betriebsvereinbarung war festgelegt, dass das betriebliche Ruhegeld im Anschluss an die 55er-Regelung sich nach den Richtlinien der Beklagten für die Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung regele.
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