BAG - Urteil vom 14.06.2005
3 AZR 185/04
Normen:
BGB § 139 § 140 § 142 § 157 ; BetrAVG § 1 (Ablösung) § 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 959
NZA-RR 2006, 336
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 244/03
ArbG Nürnberg, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4012/02

Teilverzicht auf Versorgungsanwartschaft in laufendem Arbeitsverhältnis - unwirksame Teilanfechtung

BAG, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 185/04

DRsp Nr. 2006/106

Teilverzicht auf Versorgungsanwartschaft in laufendem Arbeitsverhältnis - unwirksame Teilanfechtung

Orientierungssätze:1. Die Unklarheitenregel spielte im vorliegenden Fall bei der Vertragsauslegung keine Rolle, weil Wortlaut und Systematik keine ernsthaften Zweifel aufkommen ließen und der Kläger die Vereinbarungen auch richtig verstanden hatte.2. Ein Teilverzicht auf eine Versorgungsanwartschaft, der nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern im laufenden Arbeitsverhältnis vereinbart wird, verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG.3. Die Anfechtungserklärung des Klägers richtete sich nicht gegen den gesamten Vertrag, sondern nur gegen die darin enthaltene Verschlechterung seiner Versorgungsrechte. Eine derartige Teilanfechtung wäre nur dann wirksam gewesen, wenn die Parteien den Vertrag auch ohne die angefochtene Erklärung abgeschlossen hätten. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt.4. Eine salvatorische Klausel regelt lediglich, wie sich die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen auswirkt. Sie schafft aber nicht die Möglichkeit, den Vertrag durch Teilanfechtung aufzuspalten und durch eine derartige rechtsgeschäftliche Willenserklärung die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen herbeizuführen.