LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.02.2007
L 7 B 189/06
Normen:
RVG § 3 ;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 417/05

Teilprozesskostenhilfegewährung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen L 7 B 189/06

DRsp Nr. 2007/20253

Teilprozesskostenhilfegewährung im sozialgerichtlichen Verfahren

Im Sozialgerichtsprozess kann eine Teilerfolgsaussicht niemals angenommen werden. Bejaht ein Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S. einer jedenfalls im Gesamtergebnis relevanten Teilerfolgsaussicht, so ist auch in jedem Falle einheitlich für das gesamte Klageverfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Teilprozesskostenhilfegewährung für Teilaspekte eines Klagebegehrens ist im Sozialgerichtsprozess schlechthin unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 3 ;
Vorinstanz: SG Stralsund, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 417/05