OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.01.2014
4 L 32/13
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8; SGB VIII § 92 Abs. 2; SGB VIII § 92 Abs. 5 S. 1; SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 2-4; SGB VIII § 94 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 28/11

Teilnichtigkeit der KostenbeitragsV a.F. hinsichtlich Unterhaltspflichtiger mit dem angemessenen Selbstbehalt bei Festsetzung der Kostenbeiträge in der Beitragsstufe 1; Heranziehung eines Unterhaltspflichtigen zu einem Kostenbeitrag für den Sohn durch Leistung der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 4 L 32/13

DRsp Nr. 2014/5069

Teilnichtigkeit der KostenbeitragsV a.F. hinsichtlich Unterhaltspflichtiger mit dem angemessenen Selbstbehalt bei Festsetzung der Kostenbeiträge in der Beitragsstufe 1; Heranziehung eines Unterhaltspflichtigen zu einem Kostenbeitrag für den Sohn durch Leistung der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht

1. Die Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV a.F. - ist zumindest seit 1. Januar 2010 hinsichtlich Unterhaltspflichtiger mit dem angemessenen Selbstbehalt teilnichtig, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in den 2. bis 4. Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt.2. Bei der Vergleichsberechnung, ob dem von der Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag Betroffenen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wurde, ist der geforderte Kostenbeitrag von dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen des Betroffenen abzuziehen und zu prüfen, ob er dann noch über den unterhaltsrechtlich relevanten Selbstbehalt verfügt.3. Die KostenbeitragsV a.F. ist hinsichtlich Unterhaltspflichtiger mit dem angemessenen Selbstbehalt für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 wirksam, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in der 6. Einkommensgruppe und den folgenden Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt.