LSG Bayern - Beschluss vom 24.07.2015
L 12 KA 55/15 B ER
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 760
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 274/15

Teilnahmeverpflichtung von Vertragsärzten und Medizinischen Versorgungszentren - MVZ - am ärztlichen Bereitschaftsdienst im Bereich der KV Bayern in der vertragsärztlichen Versorgung; Umfang der Sicherstellungsverpflichtung des MVZ

LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 55/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14785

Teilnahmeverpflichtung von Vertragsärzten und Medizinischen Versorgungszentren - MVZ - am ärztlichen Bereitschaftsdienst im Bereich der KV Bayern in der vertragsärztlichen Versorgung; Umfang der Sicherstellungsverpflichtung des MVZ

1. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung des Sofortvollzuges; Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und Interessenabwägung sind keine isoliert zu prüfenden Merkmale, sondern stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang. 2. Offensichtlich rechtmäßige Verwaltungsakte können in der Regel sofort vollzogen werden, während an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein legitimes Interesse besteht. 3. Kann eine endgültige Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten noch nicht gestellt werden, müssen die für und wider die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden. 4. Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist.