LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.01.2011
6 TaBV 41/10
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 4; SGB IX § 95 Abs. 8; SGB IX § 97 Abs. 7; ZA-NTS Art. 56 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 11/10

Teilnahmerecht des Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten an Personalversammlungen einer Nebendienststelle im Kommandobereich der US-Luftwaffe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 41/10

DRsp Nr. 2011/4888

Teilnahmerecht des Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten an Personalversammlungen einer Nebendienststelle im Kommandobereich der US-Luftwaffe

1. § 97 Abs. 7 SGB IX weist durch das dortige Fehlen einer Verweisung auf die ein Teilnahmerecht an Personalversammlungen vorsehende Normierung in § 95 Abs. 8 SGB IX eine Lücke auf, die für die Hauptschwerbehindertenvertretung durch eine analoge Anwendung der maßgeblichen Bestimmung zu schließen ist. 2. Soweit in § 97 Abs. 7 SGB IX auch auf die Regelung in § 95 Abs. 4 SGB IX verwiesen wird ("die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-, oder Präsidentialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen"), lässt dies darauf schließen, dass die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung (und erst recht die des Hauptvertrauensmannes der Schwerbehinderten als örtlichem Schwerbehindertenvertreter gemäß § 97 Abs. 6 SGB IX) umfassend geregelt werden sollte; das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Personalversammlungen (eingeführt 2004) ist erkennbar darauf gerichtet, Fragen der Eingliederung behinderter Menschen in der Dienststelle zu fördern und schwerbehinderten Menschen beratend und helfend zur Seite zu stehen.