BAG - Beschluss vom 24.08.2011
7 ABR 8/10
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; BetrVG § 5 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 43 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 43 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 44; BetrVG § 87; AÜG § 14 Abs. 2 S. 2; BBiG § 51 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1; Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (ZTV 2008 in der ab 1. Mai 2008 geltenden Fassung); Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (ZTV 2010 vom 17. März 2010); Tarifvertrag Mitbestimmung Telekom Ausbildung (TV 122 vom 12. Oktober 2001) § 3; Manteltarifvertrag für die Auszubildenden der Deutschen Telekom AG (MTV Azb vom 1. März 2007) § 3; Manteltarifvertrag für die Auszubildenden der Deutschen Telekom AG (MTV Azb vom 1. März 2007) § 25;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 79
AuR 2012, 138
AuR 2012, 139
BAGE 139, 127
DB 2012, 1158
EzA-SD 2012, 19
NZA 2012, 223
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 55/09
ArbG Bielefeld, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 86/08

Teilnahmerecht der Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs an Betriebsversammlungen im jeweiligen Einsatzbetrieb [aufgespaltenes Ausbildungsverhältnis]; Funktionsnachfolge bei Änderung eines Zuordnungstarifvertrags

BAG, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 8/10

DRsp Nr. 2012/1606

Teilnahmerecht der Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs an Betriebsversammlungen im jeweiligen Einsatzbetrieb ["aufgespaltenes Ausbildungsverhältnis"]; Funktionsnachfolge bei Änderung eines Zuordnungstarifvertrags

1. Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs, die ihre praktische Ausbildung vollständig oder teilweise in dem Betrieb eines anderen Unternehmens des Konzerns absolvieren, sind berechtigt, an Betriebsversammlungen in diesem Einsatzbetrieb teilzunehmen. 2. Der aufgrund eines geänderten Zuordnungstarifvertrags neu gewählte Betriebsrat tritt in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in die Verfahrensstellung des bis dahin beteiligten Betriebsrats ein. Orientierungssätze: 1. Werden Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs zur praktischen Ausbildung zeitweilig dem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens zugewiesen ("aufgespaltenes Ausbildungsverhältnis"), so sind sie berechtigt, während ihrer Ausbildungszeit an den dort stattfindenden Betriebsversammlungen teilzunehmen. Sie gehören zwar im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zu den Arbeitnehmern des Einsatzbetriebs, da es an einer vertraglichen Bindung zu dessen Inhaber fehlt. Ihr Teilnahmerecht an den Betriebsversammlungen folgt aber aus der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG.