GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; TVöD-BT-V § 52 Nr. 1 S. 1; TVöD-BT-V § 52 Nr. 2; TVöD-BT-V § 52 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2647/09
Teilnahmepflicht des teilzeitbeschäftigten Musiklehrers an Konferenzen einer Musikschule; unbegründeter Feststellungsantrag zur Dienstanweisung der Arbeitgeberin
LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1365/10
DRsp Nr. 2011/5682
Teilnahmepflicht des teilzeitbeschäftigten Musiklehrers an Konferenzen einer Musikschule; unbegründeter Feststellungsantrag zur Dienstanweisung der Arbeitgeberin
1. Gemäß § 52 Nr. 1 Satz 1 TVöD-BT-V gelten für die als Musikschullehrer Beschäftigten die Sonderregelungen des § 52 Nr. 2 und 3 TVöD-BT-V; da die tarifliche Regelung keine Sonderbestimmungen für teilzeitbeschäftigte Musikschullehrer enthält und auch den Umfang der Zusammenhangstätigkeit nicht in ein bestimmtes Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung setzt, lässt sich daraus allein die Schlussfolgerung ziehen, dass die Teilnahme an Konferenzen zum Berufsbild des Musikschullehrers gehört und eine Zusammenhangtätigkeit darstellt, deren nähere Ausgestaltung durch die Arbeitgeberin zu erfolgen hat.
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