LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2007
11 Sa 614/06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BetrVG § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 358
NZA 2007, 1314
NZA-RR 2007, 585
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 467/05

Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Personalgesprächen - keine Überlassung der vollständigen Personalakte an Betriebsrat außerhalb mitbestimmungspflichtigter Vorgänge

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 614/06

DRsp Nr. 2007/14450

Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Personalgesprächen - keine Überlassung der vollständigen Personalakte an Betriebsrat außerhalb mitbestimmungspflichtigter Vorgänge

»1. Der Arbeitgeber hat es zu unterlassen, an Personalgesprächen außerhalb mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers Mitglieder des Betriebsrates bzw. Personalausschusses teilnehmen zu lassen. Bei der gebotenen Güterabwägung genießt der Schutz des Persönlichkeitsrechtes Vorrang vor den kollektivrechtlich vorgesehenen Beteiligungsrechten des Betriebsrats.2. Hat ein Personalgepräch mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zu Gegenstand, kommt dem Informationsrecht des Betriebsrates ein größeres Gewicht zu, so dass der Arbeitnehmer jedenfalls nicht generell den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern verlangen kann.3. Der Arbeitgeber hat es ebenfalls zu unterlassen, außerhalb mitbestimmungspflichtigter Vorgänge dem Betriebsrat die vollständige Personalakte eines Arbeitnehmers ohne dessen Genehmigung zur Verfügung zu stellen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; BetrVG § 82 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in mehreren Fragen um die Beteiligung des Betriebsrates an Personalangelegenheiten des Klägers.