LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.06.2015
12 Sa 1752/14
Normen:
§§ 18 Abs. 2, 1 Abs. 2 Abschnitt Nr. 37 VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1556/13

Teilnahme eines Montagebetriebes für Fenster am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 1752/14

DRsp Nr. 2016/147

Teilnahme eines Montagebetriebes für Fenster am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Orientierungssätze: Erfolgreiche Beitragsklage im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes aus dem Bereich Montagebauarbeiten (Einbau von Fenstern, Türen)

Ein Betrieb, der überwiegend mit der Montage vorgefertigter Fenster und Türen einschließlich Reparaturarbeiten, Reparaturverglasungen sowie dem Einsetzen von Glasscheiben in Gebäude, der Montage von Handläufen in Krankenhäusern und Pflegeheimen und der Montage von Fensterbänken befasst ist, nimmt gem. § 1 Abs. 2 Abschn. 37 VTV am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe teil.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2014 - 3 Ca 1556/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 18 Abs. 2, 1 Abs. 2 Abschnitt Nr. 37 VTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.