LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2015
18 Sa 1525/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 197/11

Teilnahme eines garten- und landschaftsbaulichen Betriebes am Sozialkassenverfahren im BaugewerbeBerücksichtigung der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers bei der Abgrenzung baulicher Tätigkeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 1525/13

DRsp Nr. 2016/13623

Teilnahme eines garten- und landschaftsbaulichen Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Berücksichtigung der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers bei der Abgrenzung baulicher Tätigkeiten

Die Tätigkeit des Betriebsinhabers kann zur Entscheidung der Frage erheblich sein, ob in einem Mischbetrieb überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeübt werden oder nicht. Dies kann sich ergeben, wenn Hilfs- und Nebenarbeiten der Arbeitnehmer als Zusammenhangsarbeiten zu baulichen Tätigkeiten des Betriebsinhabers oder Vertreters der Gesellschaft zu qualifizieren sind und damit diese Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu den baulichen Tätigkeiten zählen. Es ist jedoch im Regelfall ausgeschlossen, bei der Prüfung, ob bauliche oder nicht bauliche Tätigkeiten überwiegen, die Arbeitsstunden des "Chefs" zu den Arbeitsstunden der Arbeitnehmer hinzurechnen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 - 7 Ca 197/11 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2;

Tatbestand