LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2015
10 Sa 1037/14
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1271/13

Teilnahme eines Abbruchunternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1037/14

DRsp Nr. 2016/13653

Teilnahme eines Abbruchunternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Entsorgungs- und Recyclingarbeiten können als bauliche Zusammenhangstätigkeiten anzusehen sein, wenn sie im Anschluss an eigene Abbrucharbeiten erbracht werden. Es ist für die Annahme einer Zusammenhangstätigkeit nicht erforderlich, dass auf diese Vor-, Nach- oder Nebenarbeit mehr Arbeitszeit entfällt als auf die eigentliche Haupttätigkeit (hier Abbrucharbeiten). Parallelentscheidung zu Hess. LAG 27. Februar 2014 - 10 Sa 1038/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. April 2014 - 9 Ca 1271/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er ist nach näherer tariflicher Maßgabe verpflichtet, die Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes einzuziehen. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) begehrt er von der Beklagten Zahlung von selbst gemeldeten Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum April 2011 bis Juni 2012 in Höhe von 51.624,46 Euro.

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