Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. April 2014 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er ist nach näherer tariflicher Maßgabe verpflichtet, die Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes einzuziehen. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) begehrt er von der Beklagten Zahlung von selbst gemeldeten Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum April 2011 bis Juni 2012 in Höhe von 51.624,46 Euro.
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