Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 -
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.
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