LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.06.2015
10 Sa 8/14
Normen:
§ 98 Abs. 6 ArbGG; § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 191/13

Teilnahme eine Unternehmens mit dem Gegenstand der Durchführung von Demontagearbeiten, Abbruch und Sanierung von Gebäuden befassten Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 8/14

DRsp Nr. 2015/20869

Teilnahme eine Unternehmens mit dem Gegenstand der Durchführung von Demontagearbeiten, Abbruch und Sanierung von Gebäuden befassten Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Teilabbrucharbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV können sich auch auf nichttragende Bauteile, z.B. abgehängte Decken, Treppen u.ä., beziehen. Auch in einem solchen Fall tritt eine teilweise Beseitigung eines Bauwerks ein.2. Die Demontage von Dämmungen und von HolzB und Aluminiumverkleidungen stellt jedenfalls auch eine bauliche Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ("Beseitigung von Bauwerken") dar.3. Es besteht nicht generell eine Amtspflicht, Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) aus anderen Rechtsstreitigkeiten von Amts wegen in alle anderen Verfahren die gleiche AVE betreffend einzuführen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 - 6 Ca 191/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 98 Abs. 6 ArbGG; § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.