LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2015
10 Sa 1143/14
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschnitt II und V Nr. 37;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 674/11

Teilnahme des Handels mit Fenstern, Türen und Wintergärten, die teilweise durch eigene Arbeitnehmer beim Kunden montiert werden, am Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1143/14

DRsp Nr. 2016/13621

Teilnahme des Handels mit Fenstern, Türen und Wintergärten, die teilweise durch eigene Arbeitnehmer beim Kunden montiert werden, am Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft

Orientierungssätze: Geht es um einen Mischbetrieb, bei dem zum Teil Angestelltentätigkeiten und zum Teil Arbeiten gewerblicher Arbeitnehmer anfallen, kann nicht allein die Arbeit der gewerblichen Arbeitnehmer in die Betrachtung für die Frage, ob der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist, einbezogen werden, wenn es ernstlich in Betracht kommt, dass die Angestelltentätigkeiten, hier Verkauf und Handel, dem Betrieb das Gepräge geben. Werden in einem Betrieb Fenster und Türen verkauft, so stellt diese Verkaufstätigkeit grundsätzlich eine bauliche Zusammenhangstätigkeit dar, wenn die Türen und Fenster später von eigenenMitarbeitern eingebaut werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn auf die Montagetätigkeiten ein so geringfügiger Arbeitszeitanteil entfällt, dass die Montagearbeiten dem Betrieb nicht mehr das Gepräge geben können.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2014 - 9 Ca 674/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschnitt II und V Nr. 37;

Tatbestand

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