LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.06.2008
2 Sa 52/08
Normen:
TV Ang aöS § 11 a Satz 2 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1233/07

Teilnahme an Hallendienst eines Tierarztes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 52/08

DRsp Nr. 2008/22060

Teilnahme an Hallendienst eines Tierarztes

Normenkette:

TV Ang aöS § 11 a Satz 2 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Beschäftigung als Hallentierarzt. Seit 27.07.1998 arbeitet der Kläger bei dem Beklagten als nicht voll beschäftigter angestellter Beschautierarzt mit Einsatz im Schlachtbetrieb V. in C-Stadt. Die ursprüngliche Basis der Beschäftigung war der befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.08.1998, dessen Wortlaut im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.11.2007 auszugsweise wieder gegeben ist. Insbesondere ist in dessen § 2 geregelt, dass dem Kläger in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Tätigkeit als Bandtierarzt in dem Beschauamt C-Stadt sowie im Urlaubs- und Krankheitsfall der in den Beschauämtern C-Stadt und D-Stadt beschäftigten Hallentierärzte, die Tätigkeit als Hallentierarzt obliegt, sofern kein anderer derzeit bei der Kreisverwaltung C-Stadt beschäftigter Tierarzt zur Verfügung steht. Weiter ist verwiesen auf den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb ordentlicher Schlachthöfe.