LSG Bayern - Urteil vom 06.03.2019
L 2 U 148/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 668/15

Teilnahme an einem Fußballturnier als ArbeitsunfallAbgrenzung des Betriebssports von anderen sportlichen AktivitätenBeschränkung auf spezifischen TeilnehmerkreisZusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen L 2 U 148/17

DRsp Nr. 2019/7180

Teilnahme an einem Fußballturnier als Arbeitsunfall Abgrenzung des Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten Beschränkung auf spezifischen Teilnehmerkreis Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit

1. Zur Abgrenzung des Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten ist maßgebend, dass der Sport einen Ausgleichs- und keinen Wettkampfcharakter hat; der Sport muss weiter regelmäßig stattfinden.2. Weitere Voraussetzung für Betriebssport ist, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt ist.3. Schließlich müssen Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.04.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand