LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2015 L 11 KA 62/12
Normen:
Ärzte-ZV i.d.F. v. 24.10.2015 § 31; BMV-Ä § 5; SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 115 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 115 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 12; SGB V § 116b; EBM-Ä Nr. 01510; EBM-Ä Nr. 01511; EBM-Ä Nr. 01512; SGB V § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 5/10
Teilnahme an der vertragsärztlichen VersorgungStreit über den Umfang einer Ermächtigung für eine Kinderklinik (hier: Pädiatrische Onkologie und Hämatologie)Antrag auf Erweiterung der bestehenden Institutsermächtigung u.a. um die Ziffern 01510 bis 01512 des EBM-Ä Zusatzpauschalen für Beobachtung und BetreuungAuslegung vertragsärztlicher VergütungsbestimmungenVerständnis des Begriffs Arztpraxis in den GOP Ziffern 01510 bis 01512 EBM-ÄEinschränkung der Ziffern 01510 ff. EBM-Ä auf die Arztpraxis oder praxisklinische Einrichtung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 62/12
DRsp Nr. 2016/1480
Teilnahme an der vertragsärztlichen VersorgungStreit über den Umfang einer Ermächtigung für eine Kinderklinik (hier: Pädiatrische Onkologie und Hämatologie)Antrag auf Erweiterung der bestehenden Institutsermächtigung u.a. um die Ziffern 01510 bis 01512 des EBM-Ä "Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung"Auslegung vertragsärztlicher VergütungsbestimmungenVerständnis des Begriffs "Arztpraxis" in den GOP Ziffern 01510 bis 01512 EBM-ÄEinschränkung der Ziffern 01510 ff. EBM-Ä auf die "Arztpraxis oder praxisklinische Einrichtung"
1. Eine Ermächtigung darf nicht für solche Leistungen erteilt werden, die der Ermächtigte aus Rechtsgründen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht zu erbringen und abzurechnen berechtigt ist. Soweit ein Arzt bestimmte Leistungen nicht erbringen darf, ginge eine Ermächtigung ins Leere, denn durch sie könnte die im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Versorgungslücke nicht geschlossen werden.
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