LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2018
L 11 KA 12/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; NDO der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein i.d.F. v. 26.09.2015/21.11.2015 § 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 262/17

Teilnahme am ärztlichen NotdienstRechtsstellung des vorgeschlagenen VertretersKeine VerfahrensbeteiligungAblehnung eines vorgeschlagenen Vertreters als Verwaltungsakt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 12/18 B ER

DRsp Nr. 2018/9562

Teilnahme am ärztlichen Notdienst Rechtsstellung des vorgeschlagenen Vertreters Keine Verfahrensbeteiligung Ablehnung eines vorgeschlagenen Vertreters als Verwaltungsakt

1. Nach der NDO der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein i.d.F. v. 26.09.2015/21.11.2015 muss der Dienstverpflichtete einen Vertretungswunsch äußern und der von diesem vorgeschlagene Vertreter kann abgelehnt werden. 2. Der vorgeschlagene Vertreter ist in einem solchen Verfahren nicht beteiligt, weil die entsprechenden Regelungen den Belangen der Allgemeinheit dienen und nicht drittschützend sind. 3. Lediglich als Rechtsreflex wirkt die Entscheidung zwar auch auf den avisierten Vertreter ein, dies rechtfertigt es aber nicht, ihm eine rechtliche Betroffenheit zuzubilligen. 4. Die Ablehnung eines vorgeschlagenen Vertreters ist ein Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch nach allgemeinen Regeln zulässig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2018 abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; NDO der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein i.d.F. v. 26.09.2015/21.11.2015 § 2;

Gründe

I.