LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2011
3 Sa 140/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 3; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1706/10

Teilhabe an Gleitzeitregelung; unbegründete Klage eines schwerbehinderten Lagerarbeiters zur Ermessensausübung aufgrund Dienstvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 140/11

DRsp Nr. 2011/17396

Teilhabe an Gleitzeitregelung; unbegründete Klage eines schwerbehinderten Lagerarbeiters zur Ermessensausübung aufgrund Dienstvereinbarung

1. Eröffnet eine allgemeine Dienstvereinbarung lediglich die Möglichkeit, dass die Arbeitsvertragsparteien für schwerbehinderte Menschen mit Rücksicht auf ihre individuelle Leistungsfähigkeit durch einzelvertragliche Vereinbarung individuelle Regelungen zur Arbeitszeit treffen können, wird dadurch eine Pflicht der Arbeitgeberin, auf Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers vertraglich dauerhaft eine bestimmte Arbeitszeitregelung festzulegen, nicht begründet; mit der Einräumung einer Möglichkeit ("können") liegt es grundsätzlich im Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) der Arbeitgeberin, ob sie die Vereinbarung einer besonderen Regelung zur Arbeitszeit anbietet, soweit sie hierzu nicht gesetzlich (etwa gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX) verpflichtet ist. 2. Ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers darauf, dass die Arbeitgeberin der von ihm angebotenen Vereinbarung einer Gleitzeitregelung zustimmt, besteht nur dann, wenn jede andere Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widersprechen würde ("Ermessensreduzierung auf Null").