BSG - Urteil vom 08.03.2000
B 6 KA 8/99 R
Normen:
EBM-Ä Teil A Abschn I Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; GKVNOGGKVNOG 2; SGB V § 87 Abs. 2a S. 1, § 87 Abs. 2a S. 2, § 87 Abs. 2a S. 7, § 87 Abs. 2a S. 8, § 87 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2001, 634
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 KA 220/97

Teilbudgets vor Inkrafttreten des GKVNOG 2 rechtmäßig, Verfassungsmäßigkeit des HNO-Teilbudgets

BSG, Urteil vom 08.03.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 8/99 R

DRsp Nr. 2000/7888

Teilbudgets vor Inkrafttreten des GKVNOG 2 rechtmäßig, Verfassungsmäßigkeit des HNO-Teilbudgets

1. Mit der Bildung von Komplexgebühren können die bei bestimmten typischen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen anfallenden Leistungen pauschal abgegolten werden und damit der Tendenz zu Leistungsausweitungen und einem hierdurch herbeigeführten Punktwertverfall entgegengewirkt. § 87 Abs. 2a SGB V ist dafür die Rechtsgrundlage. 2. Die Ergänzung des § 87 Abs. 2a SGB V um die Sätze 7 und 8 bedeutet nicht, in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung habe es für die Bildung von Teilbudgets durch den EBM-Ä an einer wirksamen gesetzlichen Grundlage gefehlt. 3. Ein ab 1.7.1996 zur Anwendung gekommenes HNO-Teilbudget ist verfassungsmäßig. 4. Wenn der Bewertungsausschuß zunächst herangezogene Kriterien für die Teilbudgetierung später nicht durchgängig eingehalten hat, weil sich aufgrund neuer oder anderer Erkenntnisse die Notwendigkeit zusätzlicher oder anderer mengenbegrenzender Maßnahmen ergibt, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Teil A Abschn I Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; GKVNOGGKVNOG 2; SGB V § 87 Abs. 2a S. 1, § 87 Abs. 2a S. 2, § 87 Abs. 2a S. 7, § 87 Abs. 2a S. 8, § 87 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I