LSG Bayern - Urteil vom 29.09.2016
L 1 R 673/13
Normen:
FRG § 31 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4358/11

Teilaufhebung eines RentenbescheidsRückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des VersichertenAnrechnung einer ausländischen RenteErmessen in atypischen Fällen

LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen L 1 R 673/13

DRsp Nr. 2016/20073

Teilaufhebung eines Rentenbescheids Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten Anrechnung einer ausländischen Rente Ermessen in atypischen Fällen

1. Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht nach § 31 Abs. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. 2. Der Leistungsträger muss in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben; er kann jedoch in abweichenden Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen. 3. Die gerichtliche Überprüfung ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 31 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand