LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.05.2013
L 11 R 963/12
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 6116/09

Teilaufhebung einer Altersrente für Frauen wegen Zusammentreffens mit Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen L 11 R 963/12

DRsp Nr. 2013/20737

Teilaufhebung einer Altersrente für Frauen wegen Zusammentreffens mit Einkommen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.02.2012 insoweit abgeändert, als der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2009 aufgehoben wird, soweit die Rentenbewilligung für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2003 teilweise aufgehoben und eine Rückzahlung von mehr als 13.720,65 € gefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung der ihr bewilligten Altersrente für Frauen für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2007 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze und eine daraus resultierende Reduzierung der Rente auf eine Teilrente von 2/3 einer Vollrente sowie die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen für diesen Zeitraum iHv 14.256,11 €.

Die 1942 geborene Klägerin war als Erzieherin bis Ende 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Daneben war sie seit 1995 bei der E. GmbH in S. geringfügig beschäftigt. Zuletzt verdiente sie dort bis 31.03.2003 monatlich 325 € und ab 01.04.2003 fortlaufend 400 €.