BSG - Urteil vom 04.06.2002
B 2 U 20/01 R
Normen:
RVO § 551 Abs. 2 § 551 Abs. 1 S. 3 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 17 U 105/99 - 22.05.2001,
SG Würzburg, vom 17.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 124/97

Tatbestandsmerkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung, Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung, neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iS von § 551 Abs 2 RVO, Art und Umfang der Befassung des Verordnungsgebers mit einem Krankheitsbild, Verletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen B 2 U 20/01 R

DRsp Nr. 2002/13132

Tatbestandsmerkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung, Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung, neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iS von § 551 Abs 2 RVO, Art und Umfang der Befassung des Verordnungsgebers mit einem Krankheitsbild, Verletzung der Amtsermittlungspflicht

1. Das Tatbestandsmerkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung ist als erfüllt anzusehen, wenn hinreichende Feststellungen in Form medizinischer Erkenntnisse dafür getroffen werden, dass eine Personengruppe durch die Arbeit Einwirkungen ausgesetzt ist, mit denen die übrige Bevölkerung nicht in diesem Maße in Kontakt kommt und die geeignet ist, eine Erkrankung hervorzurufen. 2. Im Ausnahmefall kann zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten, sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten wie BKen nach § 551 Abs. 2 RVO und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden. 3. Grundsätzlich sind medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse dann "neu" iS von § 551 Abs 2 RVO, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch feststeht, dass sie bei der letzten Znderung der BKV noch nicht berücksichtigt wurden.