LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2011
8 Sa 1945/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 365/10

Taschenkontrollen nach Arbeitsende

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1945/10

DRsp Nr. 2011/21125

Taschenkontrollen nach Arbeitsende

Es bestehen keine Bedenken, die durch eine Betriebsvereinbarung vorgesehenen Taschenkontrollen unmittelbar im Anschluss an die bezahlte Arbeitszeit durchzuführen; es ist ein vergütungsrechtliches Problem, ob ein dadurch entstehender Mehraufwand an Zeit von der Arbeitgeberin als Arbeitszeit zu vergüten ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 24. November 2010 - 5 Ca 365/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei Torkontrollen gemäß einer Betriebsvereinbarung Kontrollmaßnahmen zu dulden.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. April 1971 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie ist Vorsitzende des Betriebsrates im gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der A in Weiterstadt. Von dort aus vertreiben die beiden Unternehmen Kosmetika und Parfüme. Im Betrieb sind 410 Arbeitnehmer beschäftigt.