LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2000
1 TaBV 1/99
Normen:
TVG § 2 ; BetrVG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 88/98

Tarifzuständigkeit: Verlagswesen - IG-Medien

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/99

DRsp Nr. 2002/7902

Tarifzuständigkeit: Verlagswesen - IG-Medien

Ein Betrieb, der schwerpunktmäßig als "Nebenbetrieb, Auslieferungs-, Zustell- und Servicebetrieb" im Verlagswesen tätig ist, ist die IG Medien die zuständige Gewerkschaft.

Normenkette:

TVG § 2 ; BetrVG § 3 ;

Gründe:

A.

Den Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob die Beteiligte zu Ziff. 2 (im Folgenden: ... oder die Beteiligte zu Ziff. 3 (im Folgenden: ...) die tarifzuständige Gewerkschaft für die Beteiligte zu Ziff. 1 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist.

Die Arbeitgeberin ist 1982 aus dem Unternehmen der Firma ... ausgegliedert worden. Sie beschäftigt in zwei Betriebsstätten, die einen Betrieb bilden, 179 Arbeitnehmer, davon 70 im kaufmännischen Bereich und 109 im gewerblichen Bereich.