LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2015
9 BVL 1/15
Normen:
§ 97 I ArbGG; § 4 I TVG;

Tarifzuständigkeit konkurrierender DGB-Gewerkschaften bei Tarifpluralität

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 9 BVL 1/15

DRsp Nr. 2015/20008

Tarifzuständigkeit konkurrierender DGB-Gewerkschaften bei Tarifpluralität

Leitsatz: Sind für einen Betrieb zwei DGB-Gewerkschaften nach ihren jeweiligen Satzungen tarifzuständig (Tarifpluralität), besteht nach §§ 15, 16 der DGB-Satzung keine rechtliche Grundlage für eine gerichtliche Kollisionsregelung. Außer in bestimmten Fällen der nachträglichen Satzungsänderung gilt dies auch für eine Interregnumsregelung für die Dauer eines eingeleiteten Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverfahrens.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 97 I ArbGG; § 4 I TVG;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Tarifzuständigkeit der IG Metall (Beteiligte zu 2) für vier Betriebe der Beteiligten zu 1).

Die Beteiligte zu 1) ist ein Logistikdienstleister in den Bereichen Transport- und Kontraktlogistik. Seit 1996 gehört sie zu 100 % zur A-Gruppe. Sie betreibt in Hamburg fünf Betriebe, in Bremen zwei Betriebe und in Stade einen Betrieb.

1. a) b) c) d)