LAG Hamm - Beschluss vom 25.01.1995
3 TaBV 88/94
Normen:
TVG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 2 BV 39/93 - 13.05.94,

Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft Öffentliche Transporte und Verkehr

LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 3 TaBV 88/94

DRsp Nr. 2001/4042

Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft Öffentliche Transporte und Verkehr

Die Gewerkschaft ÖTV ist nicht für einen Betrieb tarifzuständig, dessen Tätigkeit sich nur in der Löschung von Daten durch Zerstückelung der Datenträger aus verschiedenem Material erschöpft und der die Verwertung und Entsorgung der Materialstücke Drittbetrieben überläßt.

Normenkette:

TVG § 2 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Bocholt am 08.11.1993 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten über die Zuständigkeit einer Gewerkschaft zum Abschluss eines Haustarifvertrages.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens, die R. D.-GmbH