Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.12.2009 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Forderungen des Klägers auf Zahlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihr Zeiterfassungssystem in einer bestimmten Weise umzustellen, ihm Auskunft über die von ihm - bei korrekter Zeit- und Leistungserfassung - erarbeitete Leistungsprämie zu erteilen und ihm die entsprechende Leistungsprämie zu zahlen.
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