LAG Köln - Urteil vom 19.08.2010
7 Sa 191/10
Normen:
MTV Groß- und Außenhandel NRW § 4 Abs. 1 S. 1; MTV Groß- und Außenhandel NRW § 4 Abs. 4; MTV Groß- und Außenhandel NRW § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2083/09

Tarifzuschläge im Groß- und Außenhandel; unbegründete Vergütungsklage aufgrund branchenbezogener Ausnahmereglung

LAG Köln, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 191/10

DRsp Nr. 2011/11590

Tarifzuschläge im Groß- und Außenhandel; unbegründete Vergütungsklage aufgrund branchenbezogener Ausnahmereglung

1. Zur Auslegung der §§ 4 Abs. 4 und 4 Abs. 5 MTV Groß- und Außenhandel NRW. 2. Wie der Arbeitgeber technisch und/oder organisatorisch sicherstellt, dass er in der Lage ist, die Lohnansprüche der Arbeitnehmer korrekt zu ermitteln, um sie sodann korrekt abrechnen zu können, unterliegt seiner unternehmerischen Organisationsfreiheit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.12.2009 in Sachen

3 Ca 2083/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Groß- und Außenhandel NRW § 4 Abs. 1 S. 1; MTV Groß- und Außenhandel NRW § 4 Abs. 4; MTV Groß- und Außenhandel NRW § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Forderungen des Klägers auf Zahlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihr Zeiterfassungssystem in einer bestimmten Weise umzustellen, ihm Auskunft über die von ihm - bei korrekter Zeit- und Leistungserfassung - erarbeitete Leistungsprämie zu erteilen und ihm die entsprechende Leistungsprämie zu zahlen.