BAG - Urteil vom 16.08.2011
1 AZR 314/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 139; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (vom 18. Dezember 2003) § 4;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 218
DB 2012, 468
NZA 2012, 696
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 71/09
ArbG Karlsruhe, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 86/09

Tarifvorrang gegenüber Betriebsvereinbarung über Auszahlung der Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds

BAG, Urteil vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 314/10

DRsp Nr. 2011/22115

Tarifvorrang gegenüber Betriebsvereinbarung über Auszahlung der Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds

Orientierungssatz: Betriebsparteien sind nicht berechtigt, den Anspruch auf Zahlungen aus dem ERA-Anpassungsfonds von anderen als den im Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds geregelten Auszahlungsvoraussetzungen abhängig zu machen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2010 - 14 Sa 71/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2009 - 8 Ca 86/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 139; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (vom 18. Dezember 2003) § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungen aus dem ERA-Anpassungsfonds.