BAG - Urteil vom 15.06.2011
10 AZR 861/09
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV 1986 vom 12. November 1986 und VTV 1999 vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. II, IV, V, VII; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV 1999) § 22; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV 1999) § 25; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV 2002) § 25 Abs. 4; TVG § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 224
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1960/04
ArbG Wiesbaden, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1247/03

Tarifvertragsrecht - Sozialkassenverfahren; bauliche Leistung; Erstellen von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatect-Platten; Sowohl-als-auch-Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 861/09

DRsp Nr. 2011/18868

Tarifvertragsrecht - Sozialkassenverfahren; bauliche Leistung; Erstellen von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatect-Platten; Sowohl-als-auch-Tätigkeiten

Orientierungssätze: 1. Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Lüftungs- und Entrauchungskanäle aus brandgeschütztem Material (Promatect-Platten) herstellen und montieren, erfüllen nicht die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 oder Abschn. V Nr. 9 oder Nr. 37 VTV. Es werden aber baugewerbliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Alle Arbeiten, die an und in einem Gebäude zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen, dienen der Fertigstellung eines Bauwerks. 2. Eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV liegt nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV bereits dann vor, wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des "Installateur- und Heizungsbauergewerbes" verrichtet werden. Es müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden. Ausreichend und erforderlich ist, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden.