LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2003
15 Sa 1119/02
Normen:
MTV für die bei der DFS GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5188/01

Tarifvertragsauslegung, Beschäftigungszeit, ehemalige Beschäftigte der Bundesanstalt für Flugsicherung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 1119/02

DRsp Nr. 2003/9473

Tarifvertragsauslegung, Beschäftigungszeit, ehemalige Beschäftigte der Bundesanstalt für Flugsicherung

»1. Bei der in § 17 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definierten "Beschäftigungszeit " sind Zeiten der Unterbrechung unschädlich. 2. Auch wird in § 17 Abs. 1 des vorgenannten Manteltarifvertrages nicht vorausgesetzt, dass sich die Beschäftigung bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH nahtlos an die dort genannten Vorbeschäftigungszeiten (bei der BFS) anschließen müsste.«

Normenkette:

MTV für die bei der DFS GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Vordienstzeiten der Klägerin sowie über ihre Eingruppierung und dabei insbesondere über die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen nach der zutreffenden Auslegung der insoweit einschlägigen Bestimmungen der Tarifverträge für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beidseitiger Tarifgebundenheit Anwendung finden.