LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.08.2010
6 Sa 409/10
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; BAT § 70;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 415/09

Tarifvertraglicher Verfall des Abgeltungsanspruchs für wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht in Natur genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs und Schwerbehindertenzusatzurlaub

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 409/10

DRsp Nr. 2010/22500

Tarifvertraglicher Verfall des Abgeltungsanspruchs für wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht in Natur genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs und Schwerbehindertenzusatzurlaub

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaubs wandelt sich dann, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht realisert werden konnte, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen reinen Geldanspruch auf Abgeltung um. Dieser Abgeltungsanspruch ist nicht an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Freistellungsanspruch selbst. Er wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung fällig, unabhängig davon, ob ein Freistellungsanspruch bei einem fiktiv fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit hätte erfüllt werden können; er unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.02.2010 - 4 Ca 415/09 Ö - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; BAT § 70;

Tatbestand: