Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 19.03.2008 -
Revision ist für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob sich das sie verbindende Arbeitsverhältnis seit dem 01. März 1999 nach den Regelungen des
Die Klägerin ist seit dem 01. März 1999 in dem ... in ... als Leiterin der Kostümabteilung und Gewandmeisterin der Damenabteilung beschäftigt.
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