Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Zahlung der Differenz zwischen der erfolgten Vergütung und der Bezahlung nach der von der Klägerin in Anspruch genommenen tariflichen Vergütungsgruppe für den Zeitraum Januar bis August 2005.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 04.09.2003 bis 03.09.2005 als Pflegehelferin beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 28,875 Stunden. Seit dem 01.10.2004 ist sie Mitglied der Gewerkschaft. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt sie ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.125,00 EUR.
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