LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2005
8 Sa 2270/04
Normen:
TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW § 8 ; MTV Metallindustrie NRW § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1367/04

Tarifvertragliche Übernahme von Auszubildenden - keine arbeitsvertragliche Vereinbarung vorzeitiger Kündigung während vereinbarter Beschäftigungszeit - Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen mit Kündigungsschutzklage

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 2270/04

DRsp Nr. 2005/18722

Tarifvertragliche Übernahme von Auszubildenden - keine arbeitsvertragliche Vereinbarung vorzeitiger Kündigung während vereinbarter Beschäftigungszeit - Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen mit Kündigungsschutzklage

»1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind.«

Normenkette:

TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW § 8 ; MTV Metallindustrie NRW § 19 ;

Tatbestand: