LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2013
17 Sa 344/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4575/12

Tarifvertragliche Regelungen und ergänzende AuslegungKein Eingriff in TarifautonomieVorliegen einer unbewussten Regelungslücke

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 344/13

DRsp Nr. 2014/11971

Tarifvertragliche Regelungen und ergänzende Auslegung Kein Eingriff in Tarifautonomie Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke

1. § 2 Abs. 4 Vergütungstarifverträge Nr. 3 und Nr. 4 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG erfasst alle Umgruppierungstatbestände und differenziert nicht danach, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer vor der bisherigen Tätigkeit ausgeübt hat und wie diese eingruppiert war.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2013, 6 Ca 4575/12, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand: